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Erschließungsbeiträge
Keine Erhebung bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag
Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 24. November 2021 veröffentlichten Beschluss vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) entschieden.
Anhand eines Falles aus Rheinland-Pfalz hat das Gericht eine grundlegende Aussage getroffen, die auch über die Landesgrenzen hinaus Bedeutung hat. Hintergrund: Kommunalabgabengesetze der Länder sehen eine Höchstfrist für die Erhebung der Beiträge vor. Der Fristbeginn kann aber trotzdem sehr lange nach Beendigung der Baumaßnahme – verwaltungsrechtlich wird das als Beginn der Vorteilslage bezeichnet – liegen. Grund dafür kann zum Beispiel sein, dass es für das Entstehen der Beitragspflicht nach den Vorgaben des Gesetzes noch an einer weiteren Voraussetzung fehlt. Im vorliegenden Fall war dies die Widmung als öffentliche Straße.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der entsprechende Paragraf (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3) unvereinbar ist, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt. Eine verfassungsgemäße Regelung müsste eine absolute zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach der tatsächlichen Beendigung der Baumaßnahme beinhalten. Zudem dürfe eine solche Regelung den Beginn der Festsetzungsfrist nicht an eine sonstige Bedingung knüpfen – wie etwa der Widmung als öffentliche Straße.
Rechtlicher Hintergrund
Erschließungskosten sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (in Bayern und Baden-Württemberg nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen) zwingend auf die Anlieger umzulegen.
Insbesondere der Erlass wirksamer Kommunalabgabensatzungen hat sich in einigen – vor allem östlichen – Bundesländern in der Vergangenheit als äußerst problematisch erwiesen und zu erheblicher Verunsicherung der Beitragspflichtigen geführt. Weder die Rechtswirksamkeit von Satzungen noch die städtebauliche Planungsstrategie einer Gemeinde sind für den normalen Bürger plan- beziehungsweise vorhersehbar. Regelungen (wie § 3 Absatz 1 Nummer 4 KAG RP), die dazu führen, dass eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen faktisch ohne zeitliche Grenze erfolgen kann, widersprechen damit klar dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Insofern müssen hier die gleichen Maßstäbe wie auch bei den Anschlussbeiträgen gelten.
Stärkung der Eigentümerrechte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil die Rechte der Eigentümer deutlich gestärkt. Es hat hervorgehoben, dass der Beitragspflichtige erkennen können muss, ob er für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme mit herangezogen werden kann und in welchem Zeitraum dies noch möglich ist. Klar erkennbar sind für ihn nur tatsächliche Voraussetzungen, die er anhand der gemeindlichen Planung nachvollziehen kann. Ein zu langer Zeitraum zwischen Beendigung der Maßnahme und Erhebung des Beitrags erschwert es dem Beitragspflichtigen zudem zu prüfen, ob es sich um eine beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme oder nicht vielleicht doch um eine nicht beitragspflichtige Unterhaltungsmaßnahme handelt. Zumal spätere Änderungen oder Erweiterungen bestehender Erschließungsanlagen nicht beitragspflichtig sind. Dies nachzuvollziehen ist nach mehreren Jahrzehnten schwer.
Haus & Grund Deutschland hatte in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme in diesem Sinne abgegeben. Eine Stimme, die offensichtlich – zu Recht – Gehör gefunden hat.
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