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Unverzügliche Selbstnutzung

Angrenzende Wohnung als steuerfreies Familienheim

Vater und Sohn bewohnen benachbarte Hälften eines Doppelhauses. Der Vater verstirbt. Kann seine Doppelhaus-Hälfte vom Sohn erbschaftsteuerfrei als sogenanntes Familienheim durch Verbindung mit seinem bereits bewohnten Wohnraum hinzuerworben werden?

Ja, das geht, bestätigte in seinem jüngst veröffentlichten Urteil der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6. Mai 2021, II R 46/19). Allerdings ging es auch hier wie in vielen ähnlichen Familienheim-Fällen vor allem um die Frage der unverzüglichen Selbstnutzung, die das Gesetz für einen erbschaftsteuerfreien Erwerb fordert.

Was heißt unverzügliche Selbstnutzung?

Die Maßstäbe der Rechtsprechung dafür sind durchaus streng: Sie sehen eine Faustregel von sechs Monaten für den tatsächlichen Einzug einschließlich vorheriger notwendiger Sanierungsarbeiten vor. Im vorliegenden Fall ging es dabei um die Frage, ob ein Feuchtigkeitsschaden auch schneller hätte beseitigt werden können, um diesen Zeitraum nicht zu überschreiten. Entscheidend ist dabei aus Sicht des Bundesfinanzhofs, ob der Sohn den Baufortschritt „angemessen gefördert“ habe. Der Erbe muss dabei alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung der Arbeiten ergreifen.

Zaubern können muss er aber nicht: Wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus vom Erwerber nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können, ist das dem Erwerber nicht anzulasten. Praxistipp: Alle entsprechenden Bemühungen sollte der Erbe belegen können, denn die Beweislast liegt bei ihm.

Wohnflächenbegrenzung gilt nur für geerbten Wohnraum

Positiv außerdem: Die Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern, die für den steuerfreien Erwerb zwischen Eltern und Kindern beim Familienwohnheim gilt, bemisst sich nur anhand des mit dem Erbfall hinzuerworbenen Wohnraums. Wenn beide Doppelhaushälften zusammen größer als 200 Quadratmeter sind, hindert das den steuerfreien Erwerb also nicht.

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