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Fotovoltaik-Anlagen
Steuervorteile ab 2023
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Darin ist unter anderem der Abbau steuerlicher und bürokratischer Hürden bei Fotovoltaik-Anlagen vorgesehen.
Zwei wichtige Änderungen für alle, die eine Fotovoltaik-Anlage anschaffen wollen, sind für 2023 geplant:
-
Anschaffung „brutto für netto“
Bislang verzichten viele Betreiber von Fotovoltaik-Anlagen auf die eigentlich praktische, weil Bürokratie ersparende Kleinunternehmerregelung, die sie von der Umsatzsteuer befreit. Denn als sogenannte Kleinunternehmer hätten sie auch den Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten der Anlage nicht nutzen können und volle Umsatzsteuer auf den Kaufpreis zahlen müssen. Eine solche Regelung ist künftig wohl nicht mehr nötig: Ab 2023 soll für die Lieferung, den Erwerb und die Installation von Fotovoltaik-Anlagen und Stromspeichern ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer gelten. Dies gilt, wenn es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
-
Ertragsteuerbefreiung
Für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 Kilowatt (kW) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzten Immobilien) soll ab 1. Januar 2023 eine Ertragsteuerbefreiung gelten.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden.
Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik
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