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Mieterhöhung
Darauf müssen Vermieter achten
Nach dem Gesetz kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, soweit die Miete 15 Monate unverändert geblieben ist. Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform abgegeben und begründet werden, wobei auf die gesetzlichen Begründungsmittel zurückgegriffen werden muss, zum Beispiel auf einen Mietspiegel. An die Begründung dürfen dabei keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Allerdings muss die Begründung alle Tatsachen und Angaben enthalten, die es dem Mieter ermöglichen, das Erhöhungsverlangen zu überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Juli 2021 (VIII ZR 167/20) erneut klargestellt.
In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Vermieterin einer 80 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in Nürnberg von ihrer Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung. In dem Schreiben nahm sie Bezug auf den Mietspiegel von 2018 der Stadt.
Der Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der Wohnfläche als Basismiete aus. Konkret benannte Wohnwertmerkmale wie beispielsweise Baualter und Lage erlauben gestaffelte Zu- und Abschläge. Schließlich wird die ortsübliche Vergleichsmiete auch noch als Mietspanne dargestellt. Die Vermieterin nahm in ihrem Schreiben Bezug auf die Wohnungsgröße, bezifferte die Basis-Nettomiete sowohl pro Quadratmeter als auch für die gesamte Wohnung und listete alle für die Wohnung relevanten Wohnwertmerkmale nebst Zu- und Abschlägen auf.
Die Mieterin verweigerte die Zustimmung. Amts- und Landgericht wiesen die auf Zustimmung gerichtete Klage der Vermieterin wegen formeller Fehler ab. Weder habe die Vermieterin ihrem Erhöhungsverlangen den Mietspiegel beigefügt noch habe sie die Mietpreisspanne benannt. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
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Der Mietspiegel muss dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden
Der BGH bekräftigte noch einmal, dass ein Mietspiegel, sofern er allgemein zugänglich sei, nicht dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt sein müsse. Dies gelte auch für Mietspiegel, die jedermann bei einer privaten Vereinigung gegen eine Schutzgebühr erwerben könne. Selbst der geringe finanzielle Aufwand könne dem Mieter zugemutet werden und stehe seinem Recht zur Überprüfung des Verlangens nicht entgegen.
Keine Hinweispflicht auf die Spanne erforderlich
Es sei auch nicht zwingend erforderlich, die Mietspiegelspanne mitzuteilen oder anzugeben, dass der Mietspiegel solche Spannen enthalte. Es genüge, wenn der Mieter mit den Angaben aus dem Erhöhungsverlangen und mit Blick in den Mietspiegel ohne weiteres selbst die Einordnung in die Spanne vornehmen könne.
Inhaltliche Fehler wirken sich nur auf die konkrete Miethöhe aus
Wirken sich formelle Fehler auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens insgesamt aus, führen inhaltliche Fehler nur zur Anpassung der geltend gemachten Mieterhöhung. Inhaltliche Fehler könnten sich bei der Einordnung in eine bestimmte Kategorie des Mietspiegels zum Beispiel bei der Wohnlageneinordnung ergeben. Um inhaltliche Fehler handele es sich aber auch, wenn der Vermieter beispielsweise von einer falschen Wohnfläche oder Ausstattung ausgeht oder aber die konkrete Miethöhe falsch errechnet.
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