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Mietpreisbremse, Kappungsgrenze & Kündigungssperrfrist

Diese badischen Städte sind 2026 betroffen

Die Landesregierung Baden‑Württemberg hat im Dezember 2025 beschlossen, die Mietpreisbremse sowie die Regelungen zur abgesenkten Kappungsgrenze und zur verlängerten Kündigungssperrfrist bis zum 31.12.2026 fortzuführen und den Kreis der betroffenen Gemeinden deutlich auf 130 Städte und Kommunen auszuweiten.

Für private Vermieter stellt sich damit die Frage: Liegt meine Immobilie in einem betroffenen Gebiet – und was bedeuten diese Regelungen konkret für mich?

Was bedeuten die Regelungen?

  • Mietpreisbremse: Bei Wiedervermietung darf die Miete in den betroffenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um 10% übersteigen (Ausnahmen z. B. nach umfassender Modernisierung).

  • Kappungsgrenze: In laufenden Mietverhältnissen darf die Miete in den betroffenen Gebieten nur um maximal 15% innerhalb von drei Jahren erhöht werden, statt der sonst möglichen 20%.

  • Kündigungssperrfrist: Wird eine Mietwohnung in Wohneigentum umgewandelt und verkauft, kann dem Mieter in bestimmten Gemeinden in Baden-Württemberg erst nach einer verlängerten Sperrfrist von 5 Jahren wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, nicht schon nach der regulären Frist von 3 Jahren.

Betroffene badische Städte

In zahlreichen badischen Kommunen gelten diese Regelungen, weil sie als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft sind. Dazu zählen insbesondere größere Städte wie Freiburg, Karlsruhe, Heidelberg, Emmendingen und Offenburg; nicht mehr erfasst sind beispielsweise Mannheim, Konstanz und Weinheim.

Lassen Sie in Ihrem Haus & Grund‑Ortsverein prüfen, ob Ihre Stadt oder Kommune zum Geltungsbereich gehört und welche konkreten Regelungen im Einzelfall für Sie als Vermieter gelten.

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