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Urteil vom 11.11.2025

BGH-Urteil VIII ZR 250/23 vom 06.08.2025

Der vermietende Wohnungseigentümer haftet für Sturz des Mieters auf Gemeinschaftsfläche 


Der Fall 

Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Den Winterdienst übernimmt ein Hausmeisterdienst, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde. Nachdem die Klägerin auf dem gemeinschaftlichen Grundstück aufgrund von Glatteis gestürzt war, verlangte sie von der Vermieterin Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen. 

Die Rechtslage 

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass der Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, dem Mieter während der Nutzung der Mietsache einen sicheren Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Das umfasst insbesondere die Sicherung der Wege von der Haustür bis zum öffentlichen Straßenraum. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Vermieter – wie hier – nur Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist und nicht alleinige Eigentümerstellung innehat. Die Übertragung des Winterdienstes auf einen Hausmeisterdienst befreit den Vermieter nicht von seiner vertraglichen Schutzpflicht. Für etwaiges Verschulden des Hausmeisterdienstes haftet der Vermieter wie für eigenes Fehlverhalten. 

Fazit 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass Vermieter auch dann für die Verkehrssicherungspflichten gegenüber ihren Mietern haften, wenn sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind und den Winterdienst auf einen Hausmeisterdienst übertragen haben. 

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Die in diesem Artikel gegebenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie sind allgemeiner Natur und sollen lediglich einen Überblick über das Thema bieten. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen.

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