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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
Einstweilige Verfügung kann Schadenersatzpflicht auslösen
Mit seinem Urteil vom 21. April 2023 (V ZR 86/22) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob das Erwirken einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers Schadenersatzansprüche durch die Gemeinschaft auslösen kann. Der BGH bejaht dies.
Die Gemeinschaft kann Schadenersatz gegen den anfechtenden Eigentümer geltend machen, wenn die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben wird, sie von Anfang an unrechtmäßig war und durch sie ein Schaden entstanden ist.
Sanierung kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden
Im betreffenden Fall fasste die Eigentümerversammlung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Beschluss über die Sanierung von Balkonen. Die in diesem Fall beklagte Wohnungseigentümerin erwirkte – nachdem die Verwaltung eine Baufirma mit den Arbeiten beauftragt hatte – eine einstweilige Verfügung, mit der die Bauarbeiten gestoppt wurden. Diese wurde jedoch im gerichtlichen Verfahren aufgehoben; der gefasste Beschluss sei wirksam. Aufgrund des Baustopps entstanden Mehrkosten von circa 11.000 Euro für die Gemeinschaft. Diese verlangte die Gemeinschaft von der hier beklagten Eigentümerin, die die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, zurück.
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Schadenersatz bei unrechtmäßiger Verfügung
Die Urteilsfindung gestaltete sich wegen der geänderten Rechtslage seit 2020 aufgrund prozessualer Fragen kompliziert. In der Sache entschieden die Richter aber, dass das Geld an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden müsse. Die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung sei nämlich von Anfang an unrechtmäßig gewesen, da der Sanierungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen habe.
Ein Schadenersatzanspruch ergebe sich aus der Zivilprozessordnung. Danach ist derjenige zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, welche von Anfang an ungerechtfertigt gewesen ist. Ob eine einstweilige Verfügung unrechtmäßig ist, richte sich maßgeblich nach der Entscheidung in der Hauptsache. Die beklagte Wohnungseigentümerin hat den durch die Eigentümerversammlung gefassten Sanierungsbeschluss angefochten. Dafür erhob sie eine Beschlussanfechtungsklage, die durch das zuständige Gericht rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Damit war der Sanierungsbeschluss wirksam, weswegen auch kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung bestand. Da nur wegen des Baustopps die Mehrkosten entstanden sind, müsse die Beklagte den Schaden ersetzen.
Schadenersatz ist immer an die Gemeinschaft zu zahlen
In diesem Fall gestaltete sich die Frage, an wen der Schadenersatz zu zahlen ist, zwar etwas komplizierter, da dieser Fall zunächst noch nach altem Recht „begonnen“ worden war. Der BGH wies aber noch einmal deutlich darauf hin, dass nunmehr der Schadenersatz immer an die Gemeinschaft zu richten sei, da auch nur sie Anspruchsinhaber sein können.
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