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Urteil vom 22.11.2024

AG Hamburg-Urteil 21 C 401/23 vom 22.11.2024

Eigenbedarfskündigung für eine Zweitwohnung


Der Fall

Die Kläger – ein Ehepaar im Ruhestand– verlangten vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer von ihm gemieteten Wohnung. Sie kündigten das Mietverhältnis mit der Begründung, die Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung nutzen zu wollen. Sie wohnen rund 50 km von Hamburg entfernt, besuchen ein- bis zweimal pro Woche ihre in Hamburg lebenden Kinder und wollten nächtliche Autofahrten vermeiden. Zudem beabsichtigten sie, die Wohnung für Theater- und Opernbesuche in Hamburg zu nutzen.

Der beklagte Mieter widersprach und machte gesundheitliche Probleme geltend, die ihm die Wohnungssuche und einen Umzug zeitweise unzumutbar machten.

Die Rechtslage

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung wirksam beendet wurde. Dass die Wohnung nur als Zweitwohnung genutzt werden sollte, stehe dem nicht entgegen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH, wonach auch bei Zweitwohnungen die Eigenbedarfskündigung möglich ist, wenn ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.

Eine Pflicht, dem Beklagten eine andere im Eigentum der Kläger stehende Wohnung anzubieten, bestand nicht, da diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht frei war.

Macht der Mieter einen Härtefall wegen schwerer Erkrankung geltend, muss dies substantiiert und im Regelfall durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wird dieser Vortrag bestritten, ist ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen auf die Lebensführung einzuholen. Maßgeblich ist, ob der Härtefall im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter nicht ausreichend dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt eine schwere Erkrankung bestand; das Sachverständigengutachten war daher nicht von Bedeutung für die Entscheidung.

Fazit

Das Urteil des AG Hamburg bestätigt, dass auch die beabsichtigte Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung ein berechtigtes Interesse begründen kann, wenn der Nutzungswille konkret und nachvollziehbar dargelegt ist. Vermieter sollten im Kündigungsschreiben detailliert auf die Gründe eingehen.

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Die in diesem Artikel gegebenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie sind allgemeiner Natur und sollen lediglich einen Überblick über das Thema bieten. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen.

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